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Existenzgründung
im bfz Augsburg

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Rechtsform des Unternehmens und steuerliche Aspekte

Bei der Entscheidung für die richtige Rechtsform gibt es wichtige Kriterien: 

  • Allein oder mit Partner*innen
  • Außenwirkung
  • Haftungsrisiken
  • Gründungskapital
  • Verwaltungsaufwand
  • Gründungskosten
  • Steuerliche Aspekte

Die Rechtsform findet sich in Ihrem Firmennamen wieder. Man unterscheidet die Rechtsformen in:

  • Einzelunternehmer*in
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Sonstige Rechtsformen sind beispielsweise Stiftungen, Vereine oder Genossenschaften

Die Wahl der Unternehmensform ist nicht auf Dauer bindend. Da der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer Umwandlung jedoch etwa so hoch wie bei einer Neugründung sind, sollte die Wahl wohl überlegt sein.

Grafik Rechtsformen

 

 

Gewerbliche Einzelunternehmen

Die einfachste, schnellste und preiswerteste Unternehmensgründung ist das Einzelunternehmen. Einzelunternehmer*innen tragen das uneingeschränkte Haftungsrisiko für ihr Handeln: Sie haften auch mit ihrem Privatvermögen.

sind z. B. Ladengeschäfte, Dienstleistungen, Werkstätten oder Handwerksbetriebe. Jede gewerbliche Tätigkeit ist bei der zuständigen Gemeinde anzumelden. Die Gebühr beträgt zwischen 20 Euro und 40 Euro. Jede Gewerbeanmeldung wird dem für den Betrieb zuständigen Finanzamt direkt von der Gemeinde bekannt gegeben.

nach dem Handelsgesetzbuch muss er die Eintragung in das Handelsregister von einem Notar beurkunden lassen.

Gewerbebetriebe, die einem Umsatz bis 350.000 Euro oder einem Gewinn bis 30.000 Euro ausweisen, sind nicht buchführungspflichtig. Der Gewinn des Unternehmens kann mit einer so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden.

Gewerbebetriebe, die einem Umsatz über 350.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro erwirtschaften, sowie im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind zur Gewinnermittlung durch die Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der Buchführung bzw. Bilanzierung verpflichtet.

Auf den Gewinn ist Gewerbesteuer zu zahlen. Bei Einzelunternehmern wird zunächst ein Freibetrag von EUR 24.500 abgezogen. Aus dem verbleibenden Ertrag wird nach einem Staffeltarif der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und darauf der jeweilige Hebesatz der Gemeinde aufgeschlagen. Die Höhe der Gewerbesteuer ist vom Ort des Betriebes abhängig. Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer und als Betriebsausgabe abzugsfähig, d. h. sie mindert den Gewinn des Unternehmens.

Neben der Gewerbesteuer unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Einkommensteuer und ihrer Zuschläge sind alle Einkünfte des/der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, so z. B. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder nicht selbstständiger Tätigkeit (also angestellter Beschäftigung).

 

Freiberufliche Einzelunternehmer

sind Selbstständige, die einen der sog. "Katalogberufe" oder der "ähnlichen Berufe" ausüben. Im Einzelfall muss hier Klärung durch einen Berufsverband oder die Finanzverwaltung geschaffen werden. Wer eine solche Tätigkeit aufnimmt, hat dies von sich aus innerhalb eines Monats dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.

Freiberufler*innen sind grundsätzlich nicht buchführungs- bzw. bilanzierungspflichtig. Der Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit wird in der Regel über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt: Alle Einnahmen abzüglich aller Ausgaben ergeben den Gewinn über einen Zeitraum, grundsätzlich das Kalenderjahr.

Freiberufliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Einkommensteuer und ihrer Zuschläge sind alle Einkünfte des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, so z. B. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder nicht selbstständiger Tätigkeit, also angestellter Beschäftigung. Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer und stellt daher eine nicht abzugsfähige Ausgabe dar. Folglich hat sie keine Auswirkungen auf die Höhe des Gewinns aus der freiberuflichen Tätigkeit.

Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen oder Gesellschafter*innen, die gemeinsam ein Unternehmen führen und am Markt tätig werden. Die Rechtsformen für Personengesellschaften sind vielfältig. Formvorschriften, Haftungsrisiken, Gründungskosten und Verwaltungsaufwand sind sehr unterschiedlich. Die wichtigsten Personengesellschaften sind:

  • Schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, aber aus Beweisgründen empfehlenswert
  • Es gelten die Vorschriften §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • Bei einem Gewerbebetrieb muss von allen Gesellschafter*innen die Gewerbeanmeldung erfolgen
  • Freiberufler*innen melden die Tätigkeit gemeinsam beim zuständigen Finanzamt an
  • Jede/r Gesellschafter*in haftet uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen auch für unternehmerische Verfehlungen des anderen Gesellschafters
  • Gründungskosten können sein: Gewerbeanmeldung, Kosten für die Prüfung bzw. Erstellung eines Gesellschaftsvertrages oder Handelsregistereintrag als eingetragene/r Kaufmann/-frau oder Firma
  • Es sind nur Freiberufler*innen als Gesellschafter möglich
  • Schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich
  • Es gelten die Vorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)
  • Eintragung in das Partnerschaftsregister
  • Keine Haftungsbeschränkungen, Ausnahme: Ist nur ein/e Partner*in mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haftet nur er/sie neben der Partnerschaft für seine/ihre Tätigkeit

Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem Umsatz bis EUR 350.000 oder einem Gewinn bis EUR 30.000 oder solche, in der alle Gesellschafter*innen Freiberufler*innen sind, und Partnerschaftsgesellschaften sind nicht buchführungspflichtig. Der Gewinn dieser Gesellschaften kann mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Alle anderen Personengesellschaften sind grundsätzlich zur Gewinnermittlung mittels Buchführung bzw. Bilanzierung verpflichtet.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in der alle Gesellschafter*innen Freiberufler*innen sind, Partnerschaftsgesellschaften und vermögensverwaltende Personengesellschaften sind von der Gewerbesteuer freigestellt. Alle anderen Personengesellschaften erzielen Gewinne aus Gewerbebetrieb, für die Gewerbesteuer zu zahlen ist. Bei diesen Personengesellschaften wird zunächst ein betriebsbezogener Freibetrag von 24.500 Euro in Abzug gebracht. Aus dem verbleibenden Ertrag wird nach einem Staffeltarif der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und darauf der jeweilige Hebesatz der Gemeinde aufgeschlagen. Die Höhe der Gewerbesteuer ist also vom Ort des Betriebes abhängig bzw. kann mit Verlegung in eine Gemeinde mit niedrigem Hebesatz erheblich gemindert werden. Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer und als Betriebsausgabe abzugsfähig, d. h. sie mindert den Gewinn der Personengesellschaft.

Jede/r Gesellschafter*in einer Personengesellschaft erhält in der Regel entsprechend seiner/ihrer Beteiligungsquote einen Anteil vom Gewinn der Gesellschaft zugerechnet. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in der alle Gesellschafter*innen Freiberufler*innen sind, und bei Partnerschaftsgesellschaften zählt dieser Gewinnanteil zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit bei dem/der jeweiligen Gesellschafter*in. Bei allen anderen, also den gewerblichen Personengesellschaften, zählt der Gewinnanteil zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei dem/der jeweiligen Gesellschafter*in. Die Gewinnanteile sind somit auf die Person des/der Gesellschafters*in bezogen und unterliegen der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Einkommensteuer und ihrer Zuschläge sind alle Einkünfte des/der Gesellschafters*in zu berücksichtigen, so z. B. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder nichtselbstständiger Tätigkeit, also angestellter Beschäftigung. Die Gewerbesteuer ist anteilig auf die Einkommensteuer des/der Gesellschafters*in anzurechnen.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und daher für sich und in vollem Umfang rechtsfähig. Nicht die Gesellschafter*innen oder Aktionär*innen einer Kapitalgesellschaft vertreten das Unternehmen nach außen, sondern der/die Geschäftsführer*in oder der/die Vorstand*in vertritt die Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaften sind:

  • Schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich
  • Es gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter  Haftung (GmbHG)
  • Eintragung in das Handelsregister
  • Gesellschafter*innen können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein
  • Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist möglich
  • Die Gesellschafter*innen haften bis zur Höhe ihres Anteils am Stammkapital
  • Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen
  • Der/die Geschäftsführer*in vertritt die GmbH nach außen

 

  • Schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich
  • Es gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG)
  • Eintragung in das Handelsregister
  • Aktionär*innen können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein
  • Gründung einer Ein-Personen-AG möglich
  • Die Aktionär*innen haften bis zur Höhe ihres Anteils am Grundkapital
  • Das Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen
  • Der/die Vorstand*in vertritt die AG nach außen
  • Der Aufsichtsrat ist Kontrollorgan des Vorstands
  • Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionär*innen, die den Aufsichtsrat bestellt und u. a. über Gewinnverwendungen entscheidet

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich zur Gewinnermittlung mittels Buchführung bzw. Bilanzierung verpflichtet.

Auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft ist Gewerbesteuer zu zahlen. Kapitalgesellschaften können keinen Freibetrag zum Abzug bringen. Die Höhe der Gewerbesteuer ist also vom Ort des Sitzes der Gesellschaft abhängig. Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer und als Betriebsausgabe abzugsfähig, d. h. sie mindert den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Der Gewinn der Kapitalgesellschaft ist um die berechnete, aber noch nicht gezahlte Gewerbesteuer zu mindern. Auf den verbleibenden Gewinn ist dann Körperschaftsteuer (stets 25%, unabhängig von der Höhe des Gewinns) und Solidaritätszuschlag zu leisten. Wird der nach Abzug der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags verbleibende Gewinn an die Gesellschafter*innen oder Aktionär*innen ausgeschüttet, so sind diese Gewinnanteile zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der personenbezogenen Einkommensteuer des/der Gesellschafters*in zu versteuern. Die Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft ist dabei nicht (mehr) anrechenbar.

Geschäftsführer*in oder Vorstand*in als Vertreter*innen der Kapitalgesellschaft sind immer weisungsgebundene Arbeitnehmer*innen der Gesellschaft. Sie können - müssen aber nicht - Gesellschafter*innen oder Aktionär*innen sein. Bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hat der/die alleinige Gesellschafter*in oder Aktionär*in zumeist auch die Position des/der Geschäftsführer*in oder Vorstands*in inne. Da Geschäftsführer*innen oder Vorstand weisungsgebundene Arbeitnehmer*innen der GmbH oder AG sind, können sie für ihre Tätigkeit ein angemessenes Gehalt erhalten. Dieses Gehalt stellt Personalkosten dar, die Betriebsausgaben sind und so den Gewinn der Kapitalgesellschaft mindern.